Vermögensschadenversicherung

Vermögensschadenversicherung

Bei Vermögensschäden ist der Verursacher laut geltendem Recht des BGB dazu verpflichtet, genauso wie bei Personen- oder Sachschäden für den schuldhaft verursachten Schaden einzustehen. Dementsprechend besteht eine gesetzliche Haftung, „gegen“ die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann. Denn diese Versicherung übernimmt für den Verursacher in bestimmten Fällen die Regulierung des Schadens oder gegebenenfalls auch die Schadensabwehr unberechtigter Forderungen. Vermögensschäden lassen sich dazu über verschiedene Haftpflichtversicherungen absichern. Dabei gibt es im Bereich der Vermögensschäden zwei unterschiedliche Schadensarten zu beachten, nämlich den echten und den unechten Vermögensschaden. Letzere sind Schäden die als folge eines Sach- oder Personenschaden entstehen.

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Für wen ist sie interessant?

Bei Eintritt eines echten Vermögensschadens ist in vielen Fällen keine Regulierung über die Betriebs- haftpflichtversicherung möglich. Denn häufig werden Vermögensschäden ausgeschlossen, wenn diese nicht durch einen Personen- oder Sachschaden hervorgerufen wurden. Versicherungsschutz kann durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geschaffen werden. Diese spezielle Versicherung ist insbesondere für einige Berufsgruppen interessant, die für Beratungsfehler gegenüber Dritten haftbar gemacht werden können. Das trifft unter anderem auf Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater und einige weitere Berufsgruppen zu. Ebenfalls besteht häufig die Möglichkeit, bestehende Verträge um eine Deckung von Vermögensschäden zu erweitern. Unechte Vermögensschäden sind in der Regel Bestandteil einer Haftpflichtversicherung wie der Privathaftpflicht. Im Gegensatz zu Personen- oder Sachschäden werden die Deckungssummen von Vermögensschäden aber häufig deutlich niedriger angesetzt.

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