Haftungsrisiken von Interimsmanagern

Um mögliche Risiken aufzuzeigen muß geklärt werden ob es sich um eine Interimtätigkeit mit oder ohne Organhaftung handelt.

Haftungsrisiken von Interim Managern ohne Organhaftung

Das sind Manager ohne Führungsverantwortung auf der obersten Führungsebene. Sie sind mit operativen Aufgaben betraut. Im Rahmen des Beratervertrages können sich hier Haftungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten wie:

  • Existenzgründung, Umwandlung, Sanierung;
  • Kauf und Verkauf von Unternehmen;
  • Buchführung, Rechnungswesen;
  • Marktanalyse, Marketing und Merchandising;
  • Personalberatung, -Planung, -suche, -schulung;
  • Qualitäts – Management, Umweltmanagement etc.;

und einer daraus resultierenden möglicher Fehlberatung ergeben. Die Risiken können durch eine spezielle Berufshaftpflicht abgesichert werden. Durch sie werden begründete Haftpflichtansprüche reguliert und unbegründete Haftpflichtansprüche abgewehrt. Dieser sogenannte „Passive Rechtsschutz“ ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Managers gefährden.

Haftungsrisiken von Interim Managern mit Organhaftung

Hier übernimmt der Manager für einen begrenzten Zeitraum nicht nur operative Führungsaufgaben sondern auch Führungsverantwortung als bestelltes oder faktisches Mitglied der Geschäftsleitung oder des Vorstandes. Durch diese Zugehörigkeit ergeben sich für den Interim Manager gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche, aus der sogenannten Organhaftung. Grundlage dafür bildet der § 93 Abs. 2 des AktG (Sorgfaltspflicht und der Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) sowie § 43 Abs. 2 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer). Der Manager haftet nicht nur für die eigene Pflichtverletzung, sondern zunächst gesamtschuldnerisch mit allen Organen auch für Fehler der andern Organmitglieder, wenn er sein Verschulden nicht widerlegen kann. Es gilt hier die Beweislastumkehr.

D&O Versicherung für Interim Manager mit Organhaftung

Für die Absicherung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche benötigt der Interim Manager deshalb neben der Berufshaftpflichtversicherung auch eine D & O Versicherung. Hier ist zwischen unternehmensbezogener und personenbezogener D & O Versicherung zu unterscheiden.

Unternehmensbezogene D & O Versicherung

Im Gegensatz zur Berufshaftpflicht gilt in der unternehmensbezogenen  D & O  Versicherung das  claims-made-Prinzip. Der Eintritt des Versicherungsfall ist hier nicht die behauptete Pflichtverletzung und das daraus resultierende Schadenereignis, sondern erst die Anspruchserhebung. Das kann für den Interim Manager problematisch werden, wenn Schadenereignis und Anspruchserhebung zeitlich weit auseinander fallen und er das Unternehmen bereits verlassen hat.

Bei der unternehmensbezogenen D & O Versicherung schließt das Unternehmen zugunsten seiner Manager die Versicherung ab. Die Versicherungssumme stehen dabei allen versicherten Personen zu.

 Personenbezogene D & O Versicherung

Im Gegensatz zur unternehmensbezogenen D & O gilt  bei der personenbezogenen D & O das Verstoßprinzip. Der Versicherungsfall gilt hier als eingetreten wenn die Pflichtverletzung zu einem  Schadenereignis führt, daß durch den Interim Manager verursacht worden ist unabhängig davon, wann die Anspruchserhebung erfolgt. Bei der personenbezogenen D & O ist die benannte Person alleiniger Rechtsinhaber des Vertrages und hat die volle Entscheidungsbefugnis über die Vertragskonditionen. Im Schadenfall steht die Versicherungssumme ausschließlich der einzelnen Person zur Verfügung und muß nicht mit anderen Beteiligten geteilt werden.

Diese Versicherung kann als eigenständiger Vertrag oder als Versicherungsbaustein in die bestehende Berufshaftpflichtversicherung integriert werden.